Transparenzregister – Wichtige Neuerungen betreffen seit 1. August 2021 alle Gesellschaften
Im seit 2017 eingeführten Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen und Vereinigungen verzeichnet werden. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt in der Regel, wer 25 % oder mehr der Anteile eines Unternehmens direkt oder indirekt hält. Eine Meldepflicht bestand jedoch bislang nur, wenn die wirtschaftlich Berechtigten – also zumeist die Eigentümer – nicht bereits aus anderen öffentlichen Registern wie dem Handelsregister oder Vereinsregister ersichtlich waren. Diese sog. Mitteilungsfunktion (vormals § 20 Abs. 2 GwG) entfällt nun durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG).
Handlungsbedarf für sämtliche GmbH und ausländische Gesellschaften mit Grundstücksbeteiligungen
Seit 1. August 2021 müssen daher sämtliche Gesellschaften wie z.B. GmbHs eine Eintragung im Transparenzregister vornehmen – egal wie groß die Gesellschaft ist oder auch wenn sie nur einen einzigen Gesellschafter hat.
Neu ist auch, dass ausländische Gesellschaften eine Eintragung im deutschen Transparenzregister vornehmen müssen, wenn diese Beteiligungen an Gesellschaften mit Grundbesitz in Deutschland halten.
Für Vereine hat der Gesetzgeber hingegen weiterhin Erleichterungen vorgesehen. Doch auch hier gilt eine Eintragungspflicht, sofern Mitglieder ihren Wohnsitz nicht in Deutschland oder eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit haben.
Übergangsfristen beachten
Der Gesetzgeber hat unterschiedliche Übergangsfristen vorgesehen. So gilt eine Übergangsfrist z.B. für Aktiengesellschaften bis 31. März 2022; für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und UG) sowie Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften bis 30. Juni 2022. Die notwendige Eintragung sollte aber nicht aufgeschoben werden, da z.B. Banken die Vorlage von Auszügen aus dem Transparenzregister schon heute verlangen.
Sollten Sie Fragen zur Anmeldung im Transparenzregister haben, sprechen Sie uns an.
Im seit 2017 eingeführten Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen und Vereinigungen verzeichnet werden. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt in der Regel, wer 25 % oder mehr der Anteile eines Unternehmens direkt oder indirekt hält. Eine Meldepflicht bestand jedoch bislang nur, wenn die wirtschaftlich Berechtigten – also zumeist die Eigentümer – nicht bereits aus anderen öffentlichen Registern wie dem Handelsregister oder Vereinsregister ersichtlich waren. Diese sog. Mitteilungsfunktion (vormals § 20 Abs. 2 GwG) entfällt nun durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG).
Handlungsbedarf für sämtliche GmbH und ausländische Gesellschaften mit Grundstücksbeteiligungen
Seit 1. August 2021 müssen daher sämtliche Gesellschaften wie z.B. GmbHs eine Eintragung im Transparenzregister vornehmen – egal wie groß die Gesellschaft ist oder auch wenn sie nur einen einzigen Gesellschafter hat.
Neu ist auch, dass ausländische Gesellschaften eine Eintragung im deutschen Transparenzregister vornehmen müssen, wenn diese Beteiligungen an Gesellschaften mit Grundbesitz in Deutschland halten.
Für Vereine hat der Gesetzgeber hingegen weiterhin Erleichterungen vorgesehen. Doch auch hier gilt eine Eintragungspflicht, sofern Mitglieder ihren Wohnsitz nicht in Deutschland oder eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit haben.
Übergangsfristen beachten
Der Gesetzgeber hat unterschiedliche Übergangsfristen vorgesehen. So gilt eine Übergangsfrist z.B. für Aktiengesellschaften bis 31. März 2022; für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und UG) sowie Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften bis 30. Juni 2022. Die notwendige Eintragung sollte aber nicht aufgeschoben werden, da z.B. Banken die Vorlage von Auszügen aus dem Transparenzregister schon heute verlangen.
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